Satzung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Nordwaldeck
(KABl. 1/2017, Seiten 11-14)
(1) Die Evangelischen Kirchengemeinden Bad Arolsen, Helsen, Külte, Landau, Massenhausen, Mengeringhausen, Oberes Twistetal - Helmscheid, Schmillinghausen, Twiste, Volkmarsen und Wetterburg
sowie der Kirchenkreis Twiste-Eisenberg bilden im Bereich der Kommunen
Bad Arolsen, Twistetal, Volkmarsen
einen Zweckverband zum Betreiben von Kindertagesstätten. Die bis dahin von Zweckverbänden und Kirchengemeinden geführten Kindertagesstätten sowie von diesen ergänzenden Einrichtungen gehen von den bisherigen Trägern einschließlich des Personals auf den Zweckverband über.
(2) Er führt den Namen Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Nordwaldeck im Folgenden „Zweckverband“ genannt, und ist ein solcher im Sinne des Verbandsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck; er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Sitz des Zweckverbandes ist Bad Arolsen.
(4) Der Zweckverband kann als kirchlicher Träger seine Dienste Anderen anbieten und mit diesen Verträge schließen.
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Betreiben evangelischer Kindertagesstätten sowie von diesen ergänzenden Einrichtungen. Dazu gehört unter anderem
- die Kindertagesstätten bei hohem Qualitätsstandard wirtschaftlich führen,
- bei aller Vielfalt der verschiedenen Kindertagesstätten möglichst gleiche Standards anstreben,
- stetige Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeitenden fördern und koordinieren,
- Kooperationen untereinander fördern,
- gegenseitige Hilfen personeller und sachlicher Art organisieren,
- flexible Platzvergabe
- zentrales Personalwesen und Personalführung,
- Verwaltung und Geschäftsführung.
(2) Der Zweckverband kann sich bei der Aufgabenerfüllung der Mitarbeit von Kooperationspartnern – etwa anderer diakonischer Anbieter – bedienen und mit diesen entsprechende Verträge abschließen.
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
(1) Die im Zweckverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden entsenden jeweils Vertreter aus ihren Kirchenvorständen in die Verbandsvertretung. Die Anzahl der Vertreter orientiert sich je Kindertagesstätte an den vorgehaltenen Gruppen. Bis zwei Gruppen wird ein Vertreter und ab drei Gruppen können zwei Vertreter entsandt werden. Der Kirchenkreisvorstand entsendet ein Mitglied.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.
(2) Gehören dem Verbandsvorstand Mitglieder von Amts wegen an, sind diese auch Mitglieder der Verbandsvertretung.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(4) Die Verbandsvertretung kann zu ihren Sitzungen in geeigneter Weise fachkundige Personen beratend hinzuziehen. Näheres dazu regelt eine Geschäftsordnung.
(5) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Amtszeit des Kirchenvorstandes.
Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Verbandsvertretung im Amt.
(1) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ein vorsitzendes beziehungsweise stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer der Amtszeit der Verbandsvertretung.
(2) Das vorsitzende und das stellvertretende Mitglied sollen nicht Vertreter derselben entsendenden Körperschaft sein.
(1) Die Verbandsvertretung wird jährlich mindestens einmal von ihrem Vorsitzenden / ihrer Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss mindestens
14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der zu behandelnden Verhandlungsgegenstände schriftlich erfolgen.
(2) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstandes, der beziehungsweise die die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzenden der Verbandsvertretung leitet.
(3) Für die erste Sitzung der Verbandsvertretung nimmt der Dekan / die Dekanin die Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden wahr.
(4) Die Verbandsvertretung ist ferner einzuberufen, wenn der Verbandsvorstand es beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Verbandsvertretung es beantragt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende / die Vorsitzende die Einberufungsfrist auf eine Woche abkürzen.
(5) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter das vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend ist.
(6) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassung und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen.
(7) Soweit sich aus der Satzung oder einer von der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Landeskirchenamtes beschlossenen Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Geschäftsführung der Verbandsvertretung die Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen - Waldeck entsprechend.
Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Zweckverbands,
- Erlass einer Geschäftsordnung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Verbandsvorstandes,
- Beschluss des Haushalts,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
- Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstandes unter Ausschluss der Stimmen der betreffenden Vorstandsmitglieder,
- Durchführung der Wahlen des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Verbandsvertretung und der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- Beschluss zur Unterzeichnung der Vereinbarung über die Beteiligung der Stadt Bad Arolsen, der Gemeinde Twistetal und der Stadt Volkmarsen im Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Nordwaldeck,
- Wahl der kirchlichen Vertreterinnen und Vertreter in gemeinsamen Gremien mit den Partnern des Zweckverbandes.
Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.
(1) Dem Verbandsvorstand gehören von Amts wegen an:
- die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer des Zweckverbandes
- die pädagogische Trägerbeauftragte / der pädagogische Trägerbeauftragte des Zweckverbandes.
Diese Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Aus der Verbandsvertretung werden in den Vorstand entsendet:
- aus den Kirchengemeinden der Region Bad Arolsen (kommunales Gebiet) drei Mitglieder,
- aus den Kirchengemeinden der Region Volkmarsen (kommunales Gebiet) zwei Mitglieder und
- aus den Kirchengemeinden der Region Twistetal (kommunales Gebiet) zwei Mitglieder;
darunter soll der Vorsitzende / die Vorsitzende der Verbandsvertretung sein.
Weiterhin gehört das vom Kirchenkreisvorstand entsandte Mitglied dem Verbandsvorstand an.
(2) Die Aufgaben und Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(3) Für die Mitglieder von Amts wegen soll mit der entsendenden Stelle ein Abberufungsverfahren vereinbart werden.
(4) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer. Die Stellvertretung wird durch Wahl aus der Mitte des Verbandsvorstandes bestimmt. Personalunion mit Ämtern der Verbandsvertretung ist möglich.
(5) Der Vorstand soll bei seinen Sitzungen fachkundige Personen in geeigneter Weise beratend beteiligen
(1) Der Verbandsvorstand wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen. Für Form und Frist der Einberufung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen der Verbandsvertretung entsprechend. Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied die Einberufungsfrist auf drei Tage abkürzen.
(2) Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der Kirchenkreisvorstand oder zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden beantragen.
(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer oder deren bzw. dessen Stellvertretung anwesend ist.
(4) Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme.
(5) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen - Waldeck entsprechend.
Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. Ihm obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Vorlage des Rechenschaftsberichtes an die Verbandsvertretung,
- die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
- Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
- die Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen,
- die Einstellung und Entlassung der pädagogischen Trägerbeauftragten / des pädagogischen Trägerbeauftragten,
- die Einstellung, der Einsatz und die Entlassung der Mitarbeitenden,
- der Erlass von Dienstanweisungen,
- die Wahrnehmung beziehungsweise Delegation von Dienst- und Fachaufsicht,
- die Kontrolle der Geschäftsführungstätigkeit,
- die Weiterentwicklung des Qualitätsstandards der Arbeit in den Kindertagesstätten,
- die Beschreibung und Definition der Aufgaben der Kindertagesstätten - Ausschüsse,
- die jährliche Einladung der Elternbeiratsvorsitzenden zum Informationsaustausch,
- die Kontaktpflege zu den Mitgliedern und Vertragspartnern,
- die Vertretung in der Öffentlichkeit,
- die Erfassung des Vermögens der Kindertagesstätten bei Beginn des Zweckverbandes.
Der Verbandsvorstand kann im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben Ausschüsse bilden
Der Verbandsvorstand kann im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben Ausschüsse bilden.
Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Verbandsvorstand vertreten. Dabei sind die geschäftsführende Pfarrerin / der geschäftsführende Pfarrer bzw. deren / dessen Stellvertretung des Verbandsvorstandes gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes vertretungsberechtigt. Im Einzelfall kann der Verbandsvorstand die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person beschließen.
Die Verwaltung und Kassenführung für den Zweckverband werden dem Kirchenkreisamt Waldeck - Frankenberg in Korbach übertragen.
Einzelheiten werden in einem hierüber zu schließenden Dienstleistungsvertrag geregelt.
(1) Die Finanzierung der vom Zweckverband betriebenen Kindertagesstätten sowie der ergänzenden Einrichtungen wird durch Verträge mit den beteiligten Kommunen gemäß § 1 Absatz 1 geregelt. Verträge mit anderen Nutzern des Dienstleistungsangebotes des Zweckverbandes sind entsprechend abzuschließen.
(2) Die Mitgliedskirchengemeinden weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Dieses orientiert sich an den Aufwendungen (Personal- und Sachkosten), die dem Zweckverband für den Betrieb der Kindertagesstätte(n) sowie von diesen ergänzenden Einrichtungen in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden entstehen, und zwar unter Berücksichtigung des kommunalen Finanzierungsanteils für diese Einrichtungen sowie der anteiligen Diakoniezuweisung des Kirchenkreises.
(3) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern, Änderungen im Bestand und Größe der Einrichtungen oder sonstigen kostenrelevanten Veränderungen können die Kostenbeteiligungen neu festgelegt werden; Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Kirchenvorstände und die Kreissynode sowie nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Die Beschlussfassung über den Erlass oder die Abänderung der Satzung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Austritt einer Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises aus dem Zweckverband bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Verband und der betreffenden Körperschaft. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Rechnungsjahres möglich.
(4) Wird die nachträgliche Aufnahme in den Zweckverband beantragt, so ist den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände und der Kreissynode. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln.
(6) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände (Verbandsgesetz) gelten ergänzend.